Reform zur Inkassovergütung - gültig seit dem 01.10.2021
Das hat sich im Detail geändert
Am 01.10.2021 trat das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht in Kraft. Es brachte weitreichende Änderungen für die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten mit sich.
Den Ausgangspunkt für die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten bildet seither § 13e RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz). Hierin ist geregelt, dass Gläubiger die für die Inkassotätigkeit in Rechnung gestellten Kosten im Wege des Schadensersatzes vom Schuldner zurückfordern können. Hierfür wird die gleiche Vergütungshöhe angesetzt, die einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes für dieselbe Tätigkeit zustehen würde.
Die Änderung der anwaltlichen Vergütungsvorschriften hat ebenfalls Auswirkungen auf die Berechnung der Inkassovergütung.
Inkassovergütung: Außergerichtliche Tätigkeit nach Nr. 2300 VV RVG
- Mit dieser Reform wurde für Inkassotätigkeiten bei unbestrittenen Forderungen ein Schwellen-Gebührensatz von 0,9 eingeführt. Dieser ist im Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) in Nr. 2300 geregelt.
- Für Inkassodienstleistungen in einfachen Fällen kann nur ein Gebührensatz von 0,5 gefordert werden. Ein einfacher Fall liegt in der Regel vor, wenn die Forderung direkt auf die erste Zahlungsaufforderung hin beglichen wird.
- In § 13 Abs. 2 RVG wurde die 1,0-Gebühr bei einer unbestrittenen Forderung mit einem Gegenstandswert bis 50 Euro für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung auf 30 Euro festgesetzt.
Rechtsanwälte und Inkassounternehmen können nun für das erstmalige Anmahnen unbestrittener Forderungen, eine 0,5-Gebühr verlangen. Das Gesetz sieht in der erstmaligen Geltendmachung einer unbestrittenen Forderung einen einfachen Fall, der keiner besonderen Prüfung bedarf.
Zahlt der Schuldner nicht innerhalb einer zweiwöchigen Frist und werden deshalb weitere Maßnahmen erforderlich, liegt kein einfacher Fall mehr vor. Mit der Veranlassung weiterer Maßnahmen erhöht sich der Aufwand der Bearbeitung und damit auch die Vergütung auf eine 0,9-Gebühr.
Bestreitet der Schuldner die Forderung, handelt es sich weder um einen einfachen Fall, noch kann die 0,9-Schwellengebühr angesetzt werden. Diese beiden Gebührenstufen gelten nur für unbestrittene Forderungen. Die Vergütung erhöht sich wegen des zusätzlichen Aufwands für die Prüfung und Beantwortung der Einwendungen maximal auf eine 1,3-Gebühr. Der Schuldner hat diese Vergütung im Falle des unberechtigten Bestreitens als Verzugsschaden zu erstatten.
Bei unbestrittenen Forderungen und einem Gegenstandswert bis zu 50 Euro wurde die 1,0-Gebühr abweichend von der Gebührentabelle auf einen Festbetrag von 30 Euro begrenzt. Für die erste Mahnung fällt eine 0,5-Gebühr in Höhe von 15,00 Euro und für die zweite Mahnung eine 0,9-Gebühr in Höhe von 27,00 Euro an. Diese Regelung soll sicherstellen, dass die Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zur geltend gemachten Forderung steht. Für alle anderen Fälle gilt die aktuelle RVG-Gebührentabelle.
Inkassovergütung: Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG
- Nach der neuen Regelung in Nr. 1000 VV RVG fällt für die Mitwirkung beim Abschluss einer Zahlungsvereinbarung nur noch eine 0,7-Gebühr an.
- In § 31b RVG ist geregelt, dass der Gegenstandswert für eine solche Vereinbarung bei 50 % des Anspruchs liegt.
Daraus folgt, dass bei der Berechnung der Einigungsgebühr nunmehr eine prozentual höhere Forderung als Gegenstandswert zugrunde gelegt werden kann. Waren es früher nur 20 % können nun 50 % des Anspruchs angesetzt werden. Gleichzeitig verringert sich der Gebührenfaktor im außergerichtlichen Bereich von 1,5 auf 0,7. Das läuft im Ergebnis auf eine Herabsetzung für kleinere Forderungen hinaus.
Inkassovergütung: Gerichtliches Mahnverfahren nach Nr. 3305, 3308 VV RVG
Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 Satz 2 RDGEG (Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz), wonach die Vergütung von Inkassounternehmen für die Vertretung im gerichtlichen Mahnverfahren bis zu einem Betrag von 25 Euro nach § 91 Abs. 1 ZPO erstattungsfähig war, wurde ersatzlos aus der alten Fassung gestrichen. Außergerichtlich und im Zwangsvollstreckungsverfahren waren die Vergütungen von Inkassounternehmen und Rechtsanwälten schon vor der jüngsten Gesetzesänderung angeglichen. Nun gilt diese Gleichstellung auch im gerichtlichen Mahnverfahren.
Gemäß § 13e RDG können Gläubiger die Erstattung von Inkassokosten für die Beantragung des Mahn- und Vollstreckungsbescheids nun bis zu der Höhe vom Schuldner verlangen, die Rechtsanwälte nach Nr. 3305, 3308 VV RVG berechnen würden.
Nach Nr. 3305 VV RVG erhalten Rechtsanwälte für die Vertretung des Antragstellers im Mahnverfahren eine 1,0-Gebühr. Für die Vertretung im Verfahren auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids kann nach Nr. 3308 VV RVG eine 0,5-Gebühr berechnet werden.
Sofern der Rechtsanwalt auch außergerichtlich tätig war, muss die Gebühr für die außergerichtliche Tätigkeit jedoch gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG zur Hälfte auf die Gebühr für das gerichtliche Verfahren nach Nr. 3305 VV RVG angerechnet werden. Diese Regelung nach § 13e RVG betrifft nun auch Inkassounternehmen.
Wenn also das Inkassounternehmen für eine außergerichtliche Tätigkeit bereits eine 1,3-Gebühr berechnet, muss die Gebühr für die Beantragung des Mahnbescheids in Anlehnung an Nr. 3305 VV RVG um eine 0,65-Gebühr reduziert werden. Statt einer 1,0-Gebühr ist dann nur eine 0,35-Gebühr für die Beantragung des Mahnbescheids erstattungsfähig.
Zusätzlich zu allen genannten Regelgebühren wird eine Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG berechnet. Diese beträgt grundsätzlich 20 % der Regelgebühr. Die Pauschale darf 20,00 EUR aber nicht übersteigen.
Fazit
Das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht brachte weitreichende Änderungen für die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten mit sich. Diese kommen direkt dem Verbraucher zugute.